AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Geschäftsverkehr
1. Anwendbares Recht
1.1. Auf die unter Einbeziehung der folgenden Vertragsbedingungen zwischen der EVG Ostsächsische Meisterbetriebe des Holzhandwerks eG als Lieferer (nachfolgend: Lieferer) und dem Besteller geschlossenen Verträge, ihr Zustandekommen, ihre Wirksamkeit, Auslegung und Durchführung sowie auf alle weiteren zwischen den Parteien bestehenden rechtlichen Beziehungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
1.2. Allen Lieferungen und Leistungen des Lieferers liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Hingewiesen wird auf die Tegernseer Gebräuche, die über das Handelsgesetzbuch nach § 346 HGB (Handelsbräuche) rechtswirksam in die Verträge einbezogen werden. Die Tegernseer Gebräuche erstrecken sich dabei auf alle gehandelten Warensortimente des Lieferers.
1.3. Angebote des Lieferers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 7 Tagen nach Abgabe bindend. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers oder mit Lieferung der Ware auf eine Bestellung hin zustande.
1.4. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor, sofern sie nicht Bestandteil der vertraglichen Leistung sein sollen; sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden.
1.5. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Preis und Leistungen
2.1. Die Preise gelten ohne anderweitige Vereinbarung ab Lager, ausschließlich Verpackung, Transport und Entladung. Sofern Versendung auf Wunsch des Bestellers erfolgt, ergeben sich die Verpackungs- und Versendungskosten aus der jeweils aktuellen Preisliste des Lieferers. Die Ware wird, soweit nach pflichtgemäßem Ermessen des Lieferers erforderlich, in handelsüblicher Weise verpackt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2. Mangels besonderer Vereinbarung verpflichtet sich der Besteller, nach Erhalt der Ware den Kaufpreis ohne Abzüge sofort zu zahlen. Werden vereinbarte Zahlungsziele nicht eingehalten, kommt der Besteller am Folgetag in Verzug. Der Abzug von Skonto etc. Bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
2.3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, vom Lieferer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.4. Bei Zahlungsverzug berechnet der Lieferer als Verzugszinsen die für ihn jeweils geltenden Zinsen für Bankkredite einer deutschen Großbank, mindestens jedoch 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
2.5. Werden dem Lieferer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind, wie z.B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Lieferer berechtigt, die Leistung zu verweigern und eine angemessene Frist zu setzen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Lieferung die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach Ablauf der Frist kann der Lieferer unter Wahrung der Schriftform vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferer kann in diesem Fall auch sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig stellen.
2.6. Ändern sich nach Vertragsabschluss und vor Lieferung die Einkaufspreise für Materialien, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Löhne, Transportkosten oder andere betriebsbedingte Kosten für den Lieferer, sind sich die Parteien darüber einig, dass bei Überschreitung der nachfolgend beschriebenen Zumutbarkeitsschwelle ein neuer Preis aufgrund der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu vereinbaren ist. Die Zumutbarkeitsschwelle gilt als erreicht, wenn es in einem Zeitraum beginnend nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss und zu Materialpreissteigerungen kommt, die den in der jeweiligen Position für das Material einkalkulierten Preis um 10 Prozent übersteigen, was der Lieferer zu belegen hat. Preissteigerungen im Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss und Preissteigerungen unter 10 Prozent bleiben außer Betracht und gelten als vom Preis abgegolten. Für den umgekehrten Fall, dass Materialpreissenkungen eintreten, kann der Besteller dies in entsprechender Anwendung der vorgenannten Regelung geltend machen und es ist ein neuer Preis anhand der erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, von Wagnis und Gewinn zu vereinbaren. Den Parteien bleibt es unbenommen, im Falle von Materialpreiserhöhungen und -senkungen eine von den vorgenannten Grundsätzen abweichende einvernehmliche Vereinbarung über eine Anpassung des Pauschalpreises zu treffen.
2.7. Der Lieferer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab.
3. Lieferzeit, Lieferverzögerungen
3.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Fristablauf das Lager des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
3.3. Werden Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, bei Lagerung beim Lieferer mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, maximal 5 % des Rechnungswertes berechnet, sofern nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Der Lieferer ist berechtigt, den Gegenstand nach vorheriger Androhung für Rechnung des Bestellers zu veräußern und den Herausgabeanspruch des Bestellers auf den Erlös gegen seinen Kaufpreisanspruch aufzurechnen.
3.4. Alternativ ist der Liefer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Falle der Wahl des Schadensersatzes beträgt dieser regelmäßig mindestens 25 % des Nettoverkaufspreises, sofern nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Lieferer unbenommen.
3.5. Sonstige gesetzliche Rechte des Lieferers für den Fall eines Annahmeverzuges oder eines Schuldnerverzuges des Bestellers bleiben unberührt.
3.6. Für den Fall nicht richtiger und rechtzeitiger Belieferung des Lieferers durch seine Vorlieferanten verlängert sich entsprechend der Dauer der Lieferverzögerung im Deckungsverhältnis, wenn der Lieferer ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte und von seinen Vorlieferanten im Stich gelassen wird. Der Lieferer hat den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaige erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.
3.7. Dauern die hier genannten Ereignisse länger an, so verlängert sich die Lieferfrist um höchstens sechs Wochen. Bei einer Verzögerung von mehr als sechs Wochen ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.8. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
3.9. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3.10. Liefert der Lieferer nicht termingerecht, so kann der Besteller nur vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich.
4. Höhere Gewalt
4.1. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, ist der Lieferer für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht entbunden. Dies gilt nicht, wenn das Leistungshindernis ein endgültiges ist oder das Ereignis zu einer Zeit eintritt, in der sich der Lieferer bereits in Verzug befindet. Lieferfristen und -termine werden hierdurch entsprechend der Dauer des Vorliegens des Ereignisses verlängert. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
4.2. „Höhere Gewalt" bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, welches eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist:
[a] dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und
[b] dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war; und
[c] dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.
4.3. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass sämtliche in Zusammenhang mit der aktuellen Corona Pandemie stehenden Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Leistungen, wie insbesondere behördlich angeordnete Maßnahmen oder Lieferschwierigkeiten und/ oder Lieferschwierigkeiten bei Vorlieferanten höhere Gewalt im Sinne dieser Klausel darstellen.
4.4. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf bei Vertragsbruch befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, vorausgesetzt, dass dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung bei der anderen Partei eingeht.
4.5. Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die vorstehenden Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Leistung der betroffenen Partei behindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien das, was sie nach dem Vertrag billigerweise erwarten durften, wesentlich entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Mitteilung an die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
5. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Abnahme
5.1. Lieferung/Versand frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit LKW befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen vom Verkäufer oder dessen Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
5.2. Bei Lieferung bzw. Versand von Waren wird je Anlieferung eine Frachtpauschale berechnet. Bei Kran- oder Staplerentladung wird eine Kostengebühr berechnet. Die jeweils gültigen Gebührensätze sind vor Lieferung/Versand zu erfragen. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschalen sind jederzeit vorbehalten.
5.3. Ist die Lieferung/der Versand vereinbart, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat.
5.4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
5.5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, selbst wenn der Lieferer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
6.2. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller oder aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen den Parteien entstanden sind.
6.3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand bis zum Übergang des Eigentums auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
6.4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen zugunsten Dritter, Beschlagnahmen oder Verfügungen durch Dritte hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Notwendige Kosten, die dem Lieferer aufgrund einer von ihm gemäß § 771 ZPO erhobenen Klage entstehen, sind vom Besteller im Rahmen der gesetzlichen Kosten- und Gebührenvorschriften zu tragen, wenn Kostenersatz von dem Dritten nicht zu erlangen ist. Das gleiche gilt für Kosten anderer notwendiger Maßnahmen und Aufwendungen.
6.5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand auch vor Übergang des Eigentums im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen oder zu verarbeiten. In diesen Fällen gilt Folgendes:
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller an den Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Im Falle von Miteigentum des Lieferers gemäß Ziffern 5.6. und 5.7. umfasst die Abtretung jedoch nur einen Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil des Lieferers entspricht. Der Lieferer verpflichtet sich, die Abtretung nicht offenzulegen und die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Rückstand gekommen ist. Unter dieser Voraussetzung bleibt der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller ist zu jedem Zeitpunkt verpflichtet, dem Lieferanten über die Forderungen gegen Dritte aus den Weiterverkäufen umfassend Auskunft zu erteilen.
6.6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder in anderer Weise untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die daraus entstandene neue Sache gelten die Regeln dieses Abschnitts (6. Eigentumsvorbehalt) entsprechend.
6.7. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. In diesem Fall verwahrt der Besteller das Eigentum/Miteigentum für den Lieferer. Für die entstandene neue Sache gelten die Regeln dieses Abschnitts (6. Eigentumsvorbehalt) entsprechend.
6.8. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit einer anderen beweglichen Sache in der Weise, dass eine Sache eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, oder wird der Liefergegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks eines Dritten, tritt der Besteller dem Lieferer schon jetzt alle Rechte ab, die ihm aufgrund der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gegen den Dritten erwachsen.
6.9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Lieferers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Eine Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.10. Kommt der Besteller mit seiner Zahlung mehr als vier Wochen in Verzug, ist der Lieferer auch ohne Rücktritt vom Vertrag zur vorläufigen Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte wegen Zahlungsverzuges bleiben davon unberührt. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Besteller um einen Verbraucher handelt.
6.11. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7. Mangelhaftung
7.1. Erkennbare Mängel der Kaufsache, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Besteller vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
7.2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht dem Lieferer zu. Bei Unzumutbarkeit oder zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt. Im Übrigen haftet der Lieferer für Schadensersatz nur nach Maßgabe des nachstehenden Abschnittes 7.
7.3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7.4. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Fehlende, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Bearbeitung, Lagerung, fehlerhafte Verlegung, Montage bzw. Weiterverarbeitung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung und Pflege, ungeeignete Bearbeitungs- oder Pflegemittel, ungeeignete Untergründe, chemische Einflüsse - sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
7.5. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
7.6. Die vorstehend geregelten Mängelansprüche – ausgenommen derjenigen aus §§ 478, 479, 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB – verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Abweichend davon wird bei gebrauchten Sachen keine Gewährleistung übernommen.
7.7. Holz ist ein Naturprodukt. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Fehler oder Mangel dar, der zu Reklamationen berechtigt oder für die der Lieferer haftet. Daher wird empfohlen, sich vorher über die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften dieses Naturproduktes im Hinblick auf die gewünschte Verwendung fachlichen Rat einzuholen.
7.8. Sofern zu Liefergegenständen Herstellergarantien vorliegen, werden die hierin zu Gunsten des Bestellers gewährten Rechte vom Produkthersteller auf eigener Rechtsgrundlage gewährt. Diese möglicherweise entstehende Garantiebeziehung gemäß § 443 BGB zwischen dem Hersteller und dem Besteller hat allerdings mit den vom Lieferer geschuldeten Vertragsumfang nichts zu tun. Der Lieferer haftet für seine Leistungen im Rahmen der gesetzlich geregelten Mängelrechte.
7.9. Die Aussagen eines Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit seines/seiner Produkte/s in seiner Garantieerklärung, sowie die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen sind nicht Bestandteil des Kaufvertrages und werden insbesondere nicht als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung in den abzuschließenden Kaufvertrag aufgenommen.
8. Haftung auf Schadensersatz
Die nachfolgenden Regeln gelten unabhängig vom Rechtsgrund für sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers.
8.1. Der Lieferer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet er nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Abs. 1 gelten nicht, soweit der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird (oder soweit der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat).
8.2. Die Regelung der vorstehenden Ziff. 8.1. erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Anwendungen.
8.3. Bei Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten im oben beschriebenen Sinne sind, haftet der Lieferer nur für den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden.
8.4. Im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Verletzung haftet der Liefere nicht, sofern er nicht mit der Leistung in Verzug ist. Dasselbe gilt bei grob fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten durch solche Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind.
8.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Lieferers.
8.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der vom Lieferer beauftragten Dritten.
8.7. Weitere Ansprüche - aus welchen Rechtsgründen auch immer - sind ausgeschlossen.
8.8. Soweit dem Lieferer kein Vorsatz zur Last fällt oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers einer Person geltend gemacht werden, verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Die Verjährung innerhalb eines Jahres gilt jedoch nicht für Ansprüche, soweit sie in §§ 478, 479, 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelt sind.
9. Ausschlussfrist / Verwirkung
Sämtliche Schadenersatzforderungen sind verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung der Einstandspflicht durch den Lieferer vom Besteller gerichtlich geltend gemacht werden.
10. Rücknahme und Ausschluss der Rücknahme
10.1. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen.
10.2. Für Waren, die mit Einverständnis des Verkäufers und ungebraucht sowie unbeschädigt zurückgegeben werden, vergüten wir 85 % des Warenwertes nach Abzug aller Fracht- und sonstigen Kosten.
10.3. Teile und Sonderanfertigungen, die speziell für den Besteller angefertigt wurden, sind von der Rücknahme durch den Lieferer ausgeschlossen. Für Sonderanfertigungen besteht bei ordnungsgemäßer Lieferung seitens des Bestellers in jedem Falle eine Abnahmepflicht. Dieses gilt auch für auf Wunsch des Bestellers besonders beschaffte Waren.
11. Teilunwirksamkeit
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt. Ersatzweise gelten die gesetzlichen Vorschriften.
12. Gerichtsstand
12.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.
12.2. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Ebersbach-Neugersdorf 01.07.2021
Verkaufs- und Lieferbedingungen für den Verbraucherverkehr
1. Allgemeines
Allen Lieferungen und Leistungen der Firma EVG Ostsächsische Meisterbetriebe des Holzhandwerks eG (nachfolgend: Lieferer) an Besteller die Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind, liegen diese Bedingungen zugrunde, sofern nicht etwaige individuelle Vereinbarungen getroffen wurden. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote des Lieferers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Lieferers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 7 Tagen nach Abgabe bindend. Der Lieferer kann die Bestellung des Bestellers innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware liefern.
3. Überlassene Unterlagen
Der Lieferer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Lieferer erteilt dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit die Bestellung des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 angenommen wird, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden.
4. Preise und Zahlung
4.1. Ändern sich nach Vertragsabschluss und vor Lieferung die Einkaufspreise für Materialien, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Löhne, Transportkosten oder andere betriebsbedingte Kosten für den Lieferer, sind sich die Parteien darüber einig, dass bei Überschreitung der nachfolgend beschriebenen Zumutbarkeitsschwelle ein neuer Preis aufgrund der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn zu vereinbaren ist. Die Zumutbarkeitsschwelle gilt als erreicht, wenn es in einem Zeitraum beginnend nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss zu Materialpreissteigerungen kommt, die den in der jeweiligen Position für das Material einkalkulierten Preis um 10 Prozent übersteigen, was der Lieferer zu belegen hat. Preissteigerungen im Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsschluss und Preissteigerungen unter 10 Prozent bleiben außer Betracht und gelten als vom Preis abgegolten. Für den umgekehrten Fall, dass Materialpreissenkungen eintreten, kann der Besteller dies in entsprechender Anwendung der vorgenannten Regelung geltend machen und es ist ein neuer Preis anhand der erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, von Wagnis und Gewinn zu vereinbaren. Den Parteien bleibt es unbenommen, im Falle von Materialpreiserhöhungen und -senkungen eine von den vorgenannten Grundsätzen abweichende einvernehmliche Vereinbarung über eine Anpassung des Pauschalpreises zu treffen.
4.2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf im Kopfbogen des Lieferers genannte Konten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
4.3. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird dann an den Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert wird.
4.4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis bei Lieferung/Abholung, spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen. Sofern auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung geliefert wird, haben die Fahrer des Lieferers Inkassovollmacht. Gerät der Besteller in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Unter www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.
4.5. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass der Lieferer einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Besteller die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferung und Lieferzeit
6.1. Lieferung bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit LKW befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Wird das Abladen der gelieferten Ware aufgrund getroffener Vereinbarungen vom Verkäufer oder dessen Beauftragten durchgeführt, so wird am Fahrzeug abgeladen. Beförderung in den Bau findet nicht statt.
6.2. Bei Lieferung bzw. Versand von Waren berechnen wir je Anlieferung eine Frachtpauschale. Bei Kran- oder Staplerentladung berechnen wir eine Kostengebühr. Die jeweils gültigen Gebührensätze sind vor Lieferung zu erfragen. Änderungen der Gebühren- und Kostenpauschalen behalten wir uns vor.
6.3. Der Beginn der vom Lieferer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
6.5. Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Lieferer nicht zu vertretenden Umständen, wie z. B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Lieferer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Besteller hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht zum Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§§ 437 Nr. 2, 440 BGB), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte.
6.6. Für den Eintritt eines Lieferverzuges ist eine schriftliche Mahnung durch den Besteller erforderlich.
6.7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
6.8. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
7. Höhere Gewalt
7.1. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, ist der Lieferer für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht entbunden. Dies gilt nicht, wenn das Leistungshindernis ein endgültiges ist oder das Ereignis zu einer Zeit eintritt, in der sich der Lieferer bereits in Verzug befindet. Lieferfristen und -termine werden hierdurch entsprechend der Dauer des Vorliegens des Ereignisses verlängert. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
7.2. „Höhere Gewalt" bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstandes, welches eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit diese Partei nachweist:
[a] dass ein solches Hindernis außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegt; und
[b] dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar war; und
[c] dass die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht vernünftigerweise hätten vermieden oder überwunden werden können.
7.3.Es wird ausdrücklich klargestellt, dass sämtliche in Zusammenhang mit der aktuellen Corona Pandemie stehenden Beeinträchtigungen der vertragsgegenständlichen Leistungen, wie insbesondere behördlich angeordnete Maßnahmen oder Lieferschwierigkeiten und/ oder Lieferschwierigkeiten bei Vorlieferanten höhere Gewalt im Sinne dieser Klausel darstellen.
7.4. Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf bei Vertragsbruch befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Unfähigkeit zur Leistung verursacht, vorausgesetzt, dass dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung bei der anderen Partei eingeht.
7.5. Ist die Wirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die vorstehenden Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Leistung der betroffenen Partei behindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien das, was sie nach dem Vertrag billigerweise erwarten durften, wesentlich entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Mitteilung an die andere Partei innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
8.2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er im Falle der Lieferung hochwertiger Materialien und Güter verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Pflege-, Behandlungs- Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
8.3. Die Be- und Verarbeitung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Lieferanten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer verwahrt. Zur Sicherung Forderungen des Lieferers gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Lieferer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Lieferer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
8.4. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Gewährleistung und Mängelrüge
9.1. Offensichtliche Mängel sind vom Besteller innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes textlich gegenüber dem Lieferer zu rügen.
9.2. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Lieferer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
9.3. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung vom Lieferer verweigert wurde. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
9.4. Der Lieferer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertretern oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, seiner gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Lieferer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften er auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Lieferer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
9.5. Der Lieferer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften er im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
9.6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit seine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
9.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Sachen oder Ausstellungsstücken beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut – beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind, reduziert sich die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
9.8. Holz ist ein Naturprodukt. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Fehler oder Mangel dar, der zu Reklamationen berechtigt oder für die der Lieferer haftet. Daher wird empfohlen, sich vorher über die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften dieses Naturproduktes im Hinblick auf die gewünschte Verwendung fachlichen Rat einzuholen.
9.9. Sofern zu Liefergegenständen Herstellergarantien vorliegen, werden die hierin zu Gunsten des Verbrauchers gewährten Rechte vom Produkthersteller auf eigener Rechtsgrundlage gewährt. Diese möglicherweise entstehende Garantiebeziehung gemäß § 443 BGB zwischen dem Hersteller und dem Verbraucher hat allerdings mit den vom Lieferer geschuldeten Vertragsumfang nichts zu tun. Der Lieferer haftet für seine Leistungen im Rahmen der gesetzlich geregelten Mängelrechte.
9.10. Die Aussagen eines Herstellers zur Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit seines/seiner Produkte/s in seiner Garantieerklärung, sowie die vom Hersteller im Garantiefall beschriebenen Leistungen sind nicht Bestandteil des Kaufvertrages und werden insbesondere nicht als stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung in den abzuschließenden Kaufvertrag aufgenommen.
10. Sonstiges
10.1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Verhandlungssprache ist deutsch.
10.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Ebersbach-Neugersdorf 01.07.2021
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